Keine Diskriminierung von «Härtefällen» im Kanton Bern

Antrag:

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

  1. Die kantonale Anspruchsvoraussetzung des Mindestumsatzes, wie in der COVID- 19 Härtelfallverordnung des Bundes aktuell vorgesehen, auf 50 000 Franken festzulegen.
  2. Die «Härtefallgelder» sind rückwirkend an die Begünstigten zu entrichten.

Kurze Begründung:

Für die rasche Umsetzung der neuen «Härtefallregelungen des Bundes möchten wir uns beim Regierungsrat bedanken. Erstaunt mussten wir jedoch feststellen, dass die vom Bund vorgesehene Umsatzuntergrenze von 50 000 Franken nicht übernommen wurde und bei 100 000 Franken angesetzt wird. Betriebe, welche einen Umsatz zwischen 50 000 Franken und 100 000 Franken erreichen, haben auch hohe Fixkosten und müssen auch härtefallberechtigt sein und Gelder im Sinne einer Nothilfe erhalten.

Auch wenn solche Betriebe zum Teil als Nebenerwerb geführt werden, müssen sie für die Entscheide des Bundes entschädigt werden. Auch diese kleineren Unternehmer können nichts dafür, wenn ihnen ein Arbeits- und Berufsverbot auferlegt worden ist. Andere Kantone wie zum Beispiel der Kanton Graubünden hat den Mindestumsatz bei 50 000 Franken angesetzt.  Die Gelder können den Begünstigten problemlos rückwirkend ausbezahlt werden.

Wenn Betriebe mit den genannten Umsatzzahlen nicht unterstützt werden, wird es weitere unnötige Konkursanmeldungen geben. Eine Alternative für die Betroffenen ist auf dem Arbeitsmarkt nicht vorhanden. Vielmehr werden sie sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden müssen und so schlussendlich höhere Kosten verursachen, vom emotionalen Schaden ganz abgesehen.

Die COVID- 19- Härtefallverordnung sieht vor, Betriebe ab Fr. 50 000.- Umsatz zu unterstützen:

Art. 3 Zeitpunkt der Gründung und Umsatz Artikel 3 Absatz 1 hält die Voraussetzungen bezüglich Gründungszeitpunkt und Umsatz fest, die von einem Unternehmen erfüllt sein müssen, damit sich der Bund an den Kosten der kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt: Unterstützt werden sollen ausschliesslich Unternehmen, die vor dem Ausbruch von Covid-19 Anfang März 2020 bereits existiert haben (Bst. a). Mit der Umsatzuntergrenze in der Höhe von 50 000 Franken werden Eigentümer von Kleinstunternehmen, die ihren Lebensunterhalt bereits vor dem Ausbruch von Covid-19 höchstens teilweise aus Unternehmensgewinnen bestreiten konnten, von Härtefallhilfen ausgeschlossen (Bst. b). Grossunternehmen sind nicht per se von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen; die Definition von allfälligen Umsatzobergrenzen obliegt den Kantonen.

Thomas Knutti

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